Info: Auflastung auf 2,81to


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Geschrieben von Stefan Linnemann am 20. Oktober 2000 09:41:07:

Ausgangssituation:
Ich wollte meinen T3 womob von 2,5 to auf eben über 2,8 to auflasten lassen, um damit in die Gewichtsbesteuerung zu kommen ("Wohnmobil über 2,8 to"), laut Finanzamt steuertechnisch eine klare Sache.
>Für bulli als "Kombinationskraftwagen" zugelassen geht's auch(s.Text im >Anhang), für KFZ-Art "Pkw" weiß ich nicht so genau.

Dazu notwendig:
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Herstellers (für die Auflastung), damit zum TÜV (nach evtl. erf. techn. Änderungen am Fahrzeug) zum Eintrag in den Kfz-Brief, damit zur Zulassungsstelle.

Für meinen T3 1.6 TD syncro Bj. 91 gibt es allerdings nur eine Freigabe bis 2,6 to (wäre gut für Zuladung bei Leergewicht 2 to).

AUSKUNFT:
Aktueller T4: Unbedenklichkeitsbescheinigung beim Händler vorliegend
Sonstige Modelle: VW Wolfsburg Abt.VK-8, 38436 Wob, Kopie Brief o. Schein vorlegen
Service-Hotline 088-8655792436

Hope this helps,
Stefan

Anlage:

Musterschreiben für sog. Kombinationskraftwagen über 2,8 t,

Bei dem hier in Rede stehenden Fahrzeug handelt es sich um einen sog. Kombinationskraftwagen, der ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t aufweist.

Ein solches Fahrzeug ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich als "anderes" anzusehen, welches der Gewichtsbesteuerung unterliegt und nicht der Hubraumbesteuerung.

"Dies ergibt eich nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 26. August 1997, VII R 60/97. BStBl. 1997 II 744. 745; Urteil vom 31. März 1998. VII R 115/97, amtl. Noch nicht veröffentlicht; Urteil vom 05.OS-98, VII R 104/97, BB 1998, 1461, 1463) aus folgendem:

1. § 2 Absatz 2 KraftStG besagt, daß sich die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts nach den jeweiligen verkehrsrechtlichen Vorschriften richten/ soweit das KraftStG nichts anderes bestimmt.
Bezogen auf Kombinationskraftwagen bestimmt das KraftStG nichts anderes. Vielmehr knüpft das KraftStG insoweit an die Definitionen der StVZO an.

2. § 9 Absatz l Nr. 2 KraftStG sieht die Hubraumbesteuerung nur für Personenkraftwagen vor.
Personenkraftwagen sind nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften Kraftfahrzeuge, die beschaffungsgemäß zur Beförderung von Personen bestimmt sind mit nicht mehr als acht Fahrgastplätzen einschließlich der Fahrzeuge mit zulässigem Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t Gesamtgewicht, die geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern dienen {§ 23 Absatz 6a StVZO i.d.F. von Artikel 2 Nr. 5 der Verordnung vom 9. Dezember 1994, BGBl. 1994 I, 3755).
Solche Fahrzeuge bezeichnet man als Kombinationskraftwagen (BFH a.a.O.).

3. Die vorgenannte verkehrsrechtliche Vorschrift ist auch für das KraftStG maßgeblich (BFH Urteil vom 29. April 1997, VII R 1/97, BStBl. 1997 II, 627; Urteil vom 26. August 1997 a.a.O.; Olbertz, RiBFH a.D., UVR 1996, 383).

4. Aus dieser verkehrsrechtlichen Vorschrift folgt im Umkehrschluß, daß Kraftfahrzeuge dann nicht mehr als Personenkraftwagen angesehen werden können, wenn es sich um Kombinationskraftwagen mit einem zulässigem Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t handelt (BFH Urteil vom 26. August 1997, a.a.O. und vom 31. März 1998, wie zitiert; BFH Urteil vom 26. Juni 1997, VII R 10, 11/97, nicht amtl. veröffentlicht; Hessisches FG Urteil vom 17. März 1997, 5 K 5241/96, nicht amtl. veröffentlicht; Hessisches FG Urteil vom 3. Dezember 1996, 3 K 3060/95, UVR 1997, 179; FG München Urteil vom 25, Oktober 1995, 4 K 694/95, UVR 1996, 251; Strohthoff, Kraftfahrzeugsteuer, KraftStG § 8 Randziffer 18 Absatz 6).

5. Gegenüber dem somit allein entscheidenden Kriterium des zulässigen Gesamtgewichts haben andere Kriterien keine Bedeutung. Insbesondere haben weder Typ, noch Erscheinungsbild eines (Kombinations-)Kraftfahrzeugs eine Bedeutung, wenn das zulässige Gesamtgewicht von 2,8 t überschritten ist. Vor allem vermögen solche Kriterien keine Qualifikation als "Personenkraftwagen" zu rechtfertigen (BFH Urteil vom 26. August 1997, a.a.O.).
Auch die Tatsache, daß einige Kombinationsfahrzeuge mit einem zulässigem Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t mehr oder weniger ähnlich bestimmten Personenkraftwagen angesehen werden mögen, u.U. sogar als gleichartig angesehen werden mögen, ändert nichts daran, daß diese Kombinationskraftzeuge alleine aufgrund des zulässigen Gesamtgewichts verkehrsrechtlich und damit auch kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht als Personenkraftwagen angesehen werden müssen. Es liegt in der Natur der Sache, daß eine Grenzziehung, wie die der 2,8 t, zu einer Unterscheidung zwischen PKW einerseits und LKW andererseits führt. Diese Unterscheidung ist jedoch gerade kraftfahrzeugsteuerrechtlich zu beachten (BFH Urteil vom 31. März 1998, wie zitiert).

6. Der hier in Kopie beigefügte Fahrzeugschein belegt, daß das hier in Rede stehende Fahrzeug ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t auf weist.

Auf Feld 15 des Fahrzeugscheins wird verwiesen.





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